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Eine kurze Geschichte des Bergrechts
Die Anfänge des Bergbaus auf und unter
„deutschem“ Gebiet – zu welcher Zeit auch immer – dürften im 7. Jahrhundert
n. Chr. zu suchen sein. Es entstanden gewohnheitsrechtliche Grundsätze, die
sich den jeweiligen Handlungsweisen der beteiligten Kreise anpassten. Erst im 12. Jahrhundert wurden die ersten Regelungen schriftlich
festgehalten (Ronkallische Konstitution von Friedrich Barbarossa). Es
entstand das Bergregal, zunächst ein ausschließlich königliches Recht.
Bergleute kamen ins Land und beuteten den Berg für die „Könige“, aber
bereits auch für die Kirche aus (Vertrag des Bischof von Trient mit den
Bergleuten aus dem Jahr 1185 n. Chr.). Im 15. Jahrhundert ging es dann mit der eigentlichen Berggesetzgebung los.
Es entstanden die Bergordnungen von Schneeberg, Annaberg und Joachimsthal
(1492 – 1518), die Schlesiche Bergordnung, die Cleve-Bergische und die
Kurkölnische Bergordnung (1542 – 1669).
1794 trat zwar das allgemeine preußische Landrecht inklusiv bergrechtlicher
Bestimmungen in Kraft, die alten Bergordnungen galten aber weiter und gingen
gegebenenfalls vor. Bis 1851 galt das Direktionsprinzip. Erst durch das Gesetz über die
Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks aus dem Jahre 1851 wurden
wesentliche Befugnisse auf die Eigentümer übertragen und die von diesen zu
zahlenden Steuern halbiert! 1865 trat das Allgemeine Berggesetz (ABG) für die preußischen Staaten in
Kraft. Es galt etwa bis zur Machtergreifung der Nazis, die auch insoweit ihr
eigenes Recht schufen. Nach dem 2. Weltkrieg galten die von den früheren Ländern erlassenen
bergrechtlichen Bestimmungen als Landesrecht bis 1980 weiter. Im Jahre 1980
ist das Bundesberggesetz in Kraft getreten. Es hat bis heute Gültigkeit.
*als
vertiefende und weiterführende Lektüre sei empfohlen das Buch von
Kremer/Neuhaus genannt Wewer: Bergrecht |